§25 (2) StVO: wenn du was hast, was nicht auf den Gehweg passt ...
§25 StVO – Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
Die Ein-Mensch-Demo -
fünf Menschen mit je einem Gehzeug, und zwar an ganz verschiedenen Stellen - und schon hat München ein Problem. Und alles legal.
(lesen Sie mal den § 25 auf ihrer Wache durch und sparen sich herzukommen)

Bauanleitung
Die Ein-Mensch-Demo -
fünf Menschen mit je einem Gehzeug, und zwar an ganz verschiedenen Stellen - und schon hat München ein Problem. Und alles legal.
(lesen Sie mal den § 25 auf ihrer Wache durch und sparen sich herzukommen)

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